EU legt Grenzwerte für PFAS in bestimmten Lebensmitteln fest
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Die Europäische Kommission hat Höchstwerte für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), auch bekannt als „Forever Chemicals“, in bestimmten Lebensmitteln festgelegt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Danach dürfen Unternehmen keine Lebensmittel mehr verkaufen, die die Höchstwerte für PFAS überschreiten.
Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum im Verkehr bleiben.
Die Höchstwerte sind in der Verordnung (EG) 2022/2388 zur Änderung der Verordnung (EG) 1881/2006 festgelegt. Die Verordnung konzentriert sich insbesondere auf Grenzwerte für Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), Perfluoroktansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), bei denen es sich um PFAS-Typen handelt, die kommerziell und industriell häufig verwendet werden oder wurden Zwecke.
Darüber hinaus kam ein wissenschaftliches Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom Juli 2020 zu dem Schluss, dass PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS Auswirkungen auf die Entwicklung haben und negative Auswirkungen auf das Serumcholesterin, die Leber, das Immunsystem und das Geburtsgewicht haben können. Die EFSA betrachtete die Auswirkungen von PFAS auf das Immunsystem als am kritischsten und legte eine gruppentolerierbare wöchentliche Aufnahme (TWI) von 4,4 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht (ng/kg) pro Woche für die Summe von PFOS, PFOA, PFNA fest. und PFHxS.
Die EFSA kam außerdem zu dem Schluss, dass die Exposition der EU-Bevölkerung gegenüber PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS den ermittelten TWI überschreitet. Die Bioakkumulation von PFAS in der Umwelt sowie die Verwendung von PFAS in Lebensmittelkontaktmaterialien haben zu einer zunehmenden Exposition des Menschen gegenüber diesen Chemikalien geführt.
Daher ändert die Verordnung (EG) 2022/2388 Anhang 10 der Verordnung (EG) 1881/2006, um die folgenden Informationen zu Höchstgehalten für PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS in bestimmten Lebensmitteln aufzunehmen:
Lebensmittel
Maximale Level**Mikrogramm (μg) pro kg Nassgewicht
PFOS
PFOA
PFNA
PFHxS
Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS
10.1
Eier
1,0
0,30
0,70
0,30
1.7
10.2
Fischereierzeugnisse und Muscheln
10.2.1
Fisch Fleisch
10.2.1.1
Muskelfleisch von Fischen, mit Ausnahme der unter 10.2.1.2 und 10.2.1.3 aufgeführten
Muskelfleisch von Fischen der Nummern 10.2.1.2 und 10.2.1.3, sofern diese zur Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
2,0
0,20
0,50
0,20
2,0
10.2.1.2
Muskelfleisch folgender Fische, sofern diese nicht zur Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind:
Ostseehering (Clupea harengus membras)
Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)
Quappe (Lota lota)
Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)
Flunder (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)
Graue Meeräsche
Stöcker (Trachurus trachurus)
Hecht (Esox-Art)
Scholle (Arten Pleuronectes und Lepidopsetta)
Sardinen und Sardinen (Sardina-Arten)
Wolfsbarsch (Dicentrarchus-Art)
Seewels (Silurus- und Pangasius-Arten)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Schleie
Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)
Silberlichtfisch (Phosichthys argenteus)
Wildlachs und Wildforelle (wilde Salmo- und Oncorhynchus-Arten)
Wolfsfisch (Anarhichas-Art)
7.0
1,0
2.5
0,20
8,0
10.2.1.3
Muskelfleisch folgender Fische, sofern diese nicht zur Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt sind:
Sardelle (Engraulis-Art)
Babel (Bärtiger Bärtiger)
Brasse (Abramis-Art)
Saibling (Salvelinus-Art)
Aal (Anguilla-Art)
Zander (Sander-Art)
Barsch (Perca fluviatilis)
Plötze
Stint (Osmerus-Arten)
Felchen (Coregonus-Arten)
35
8,0
8,0
1.5
45
10.2.2
Krebstiere und Muscheln
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für Muskelfleisch der Gliedmaßen und des Hinterleibs sowie für Muskelfleisch der Gliedmaßen bei Krabben und krabbenähnlichen Krebstieren (Brachyura und Anomura).
3,0
0,70
1,0
1.5
5,0
10.3
Fleisch und essbare Innereien
10.3.1
Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel
0,30
0,80
0,20
0,20
1.3
10.3.2
Fleisch von Schafen
1,0
0,20
0,20
0,20
1.6
10.3.3
Innereien von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel
6,0
0,70
0,40
0,50
8,0
10.3.4
Fleisch von Wildtieren, mit Ausnahme von Bärenfleisch
5,0
3.5
1.5
0,60
9.0
10.3.5
Innereien von Wildtieren, mit Ausnahme von Innereien von Bären
50
25
45
3,0
50
LebensmittelMaximale Level*PFOSPFOAPFNAPFHxSSumme aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS